Zwangsversteigerung Immobilie Spanien
Die Zwangsversteigerung einer Immobilie in Spanien hat folgende Voraussetzungen:
1. Gerichtsurteil mit Rechtskraft (Ausnahme: Vollstreckbare notarielle Urkunden, Schiedsteile, etc gemaess Art.517 LEC)
2. Das Gerichtsurteil darf nicht älter als 5 Jahre alt sein
3. Vollstreckungsantrag
Zu 1. Das Gerichtsurteil kann aus Deutschland stammen, typischer Fall eine Forderungsvollstreckung. Die Zwangsvollstreckung findet nach dem spanischen Prozessrecht statt, Art.523 LEC).
HINWEIS: Vollstreckungsmassnahmen wegen Geldforderungen sind nicht sofort in Immobilien möglich, sondern das Gesetz sieht eine Rangfolge gem. Art.592 vor, so dass zunächst Geld gepfändet wird und Immobilien erst an Stelle 7 zur Pfändung gelangen. Die Pfändung einer Immobilie beginnt mit der Eintragung der Beschlagnahmeverfuegung im Grundbuch, Art.629 LEC.
Rechtsvergleich Deutschland: Im Gegensatz zum deutschen Vollstreckungsrecht, in dem schon die Zustellung der Beschlagnahmeverfügung an den Schuldner zur Wirksamkeit ausreicht.
Weitere praxisrelevante Gründe der Zwangsvollstreckung mit Zwangsversteigerung einer Immobilie:
-Hypothekenvollstreckung
– Urteil aus einer Miteigentumsauflösung (Miterben trennen sich, Scheidung oder GBR Gesellschafter trennen sich)
2. Der Art.518 LEC verlangt, dass nach Rechtskraft des Urteils in 5 Jahren die Vollstreckung beantragt wird, ansonsten ist es nicht mehr zulaessig.
3. Der Vollstreckungsantrag in Spanien ist nach Art.549 LEC als Vollstreckungsklage ausgestaltet.
Zwangsversteigerungsverfahren bei Immobilien in Spanien geregelt in Art.655 ff. LEC. Die Abfolge der Zwangsversteigerung wie folgt:
1. Lastenanfrage durch das Gericht und Eintragung derselben im Grundbuch, bezeichnet als certificacion de dominio y cargas.
2. Bewertung der Immobilie durch das Gericht, wenn die Parteien nicht über einen Wert einig sind. Dieser Wert ist maßgeblich, welcher Betrag der Schuldner bzw. der Gläubiger letztendlich erhalten kann.
3. Moegliche Bieter muessen 5% bei Gericht hinterlegen, damit sie mitbieten koennen.
4. Die Online-Versteigerung gibt dem Höchstbieter den Zuschlag und damit den Eigentumserwerb, wobei Mindestzuschlagsquoten wie folgt gelten.
Grundlage: Versteigerungswert (valor de subasta)
a. bei 70% oder mehr Biethöhe vom Versteigerungswert, wird der Zuschlag erteilt
b. wird unter 70 % geboten, kann der Schuldner innerhalb von 10 Tagen Bieter mit einem höheren Gebot vorstellen, was hoeher als 70 % sein muss und die vollständige Schuld deckt
c. Sollte kein Bieter vorgestellt werden, kann der Vollstreckende für 70% oder die Schuldhöhe sich die Immobilie erwerben. Im Letzten Fall müssen mindestens 60% des Immobilienwertes bezahlt werden.
d. Wenn der Vollstreckende von dieser Moeglichkeit einen Gebrauch macht, kann jeder Bieter zu mehr 50% des Versteigerungswertes den Zuschlag erlangen oder sogar niedriger, wenn die Schuld und die Vollstreckungskosten gedeckt sind.
Sobald der Bieter den Zuschlag erhaelt, WIRD das Gericht den Eigentumserwerb durch einen Beschluss bestaetigen und die Grunderwerbssteuerzahlung und Grundbucheintragung erfolgen.
Nutzen Sie unseren Anwaltskanzlei und Steuerberaterservice in ganz Spanien, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Katalonien, Valencia, Andalusien, Madrid für Immobilienkauf, Immobilienerwerb in Zwangsversteigerungen, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung.
Quelle: news.google.com