Niessbrauch (usufructo) beim Immobilienkauf in Spanien
Niessbrauchsarten auf Mallorca, Katalonien oder Spanien, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura
Der Niessbrauch regelt sich nach spanischem Recht, selbst wenn der Immobilienkäufer ein Deutscher oder Schweizer ist, da das Niessbrauchsrecht ein dingliches Recht ist, und damit die Belegenheit der Immobilie in Spanien massgeblich ist.
Ausnahme und Tipp zur Nachlassplanung beim Immobilienkauf in Spanien: Erbschaft eines Deutschen auf Mallorca, der vor seinem Tod nicht länger als 6 Monate auf Mallorca gelebt hat, dann gilt das deutsche Erbrecht und damit hat der Ehegatte nicht das mallorquinische Niessbrauchsrecht.
Dasselbe gilt für Katalonien, ist zu beachten, wenn der Verstorbene länger als 6 Monate vor seinem Tod auf Mallorca oder in Katalonien gelebt hat, und kein Testament jedoch mit Rechtswahl erstellt hat, dann gilt das mallorquinische/katalanische Erbrecht und in diesem Hut der Ehegatte oder auch Lebenspartner ein Niessbrauchsrecht an der Erbschaft. Dies gilt auch für Restspanien (Kanarische Inseln, Andalusien, Valencia usw.) mit den Regeln des allgemeinen spanischen Zivilrechts.
Deshalb ist bei einem Immobilienkauf in Spanien schon die Nachlassplanung zu bedenken,
Werde ich meinen Lebensabend in Spanien verbringen ?
Dann Testament mit Rechtswahl, um einen Niessbrauch erbschaftssteuermindernd nutzen zu koennen.
Werde ich stets nicht in Spanien ansäßig werden und der Immobilienkaufpreis 700.000 Euro überschreiten, dann sollte schon über einen Niessbrauch beim Immobilienkauf nachgedacht werden.
Verschiedene Niessbrauchsarten in Spanien:
a. Niessbrauch (gleichzeitig)
b. Niessbrauch (sukessiv)
Zurück zum Niessbrauchsrecht beim Kauf einer spanischen Immobilie:
Besonders bei hochwertigen Immobilien, oder Pachtwork Familiensituationen, ist ein Niessbrauchsrecht ein Werkzeug, um später Erbschaftssteuer zu sparen, oder Pflichtteilsberechtigte nicht am Nachlasswert zu beteiligen.
Den Niessbrauch gibt es in verschiedenen Formen, wenn beispielsweise 2 befreundete Ehepaare eine Immobilie erwerben und diese Niessbrauchsrechte behalten wollen und zwar lebenslänglich, und den 4 Kindern schon das wirtschaftliche Eigentum übertragen.
Man koennte hier eine Sonderform des Niessbrauchs, den sogenannten gleichzeitigen (usufructo simultanea) anwenden. Der Vorteil ist, dass jeder Niessbrauchsberechtigte ein eigenständiges Nutzungsrecht hat und wenn ein Niessbrauchsberechtigter verstirbt, dann bleiben die anderen Nutzungs- und Niessbrauchsrechte unbehelligt bestehen, es findet keine Anwachsung statt und auch kein Erlöschen aller Niessbrauchsrechte.
Steuervorteil – Steueraufschub: Bei Erlöschen des Niessbrauchsrechtes durch Tod eines Niessbrauchsberechtigten field keine Grunderwerbssteuer an, sondern erst wenn alle Niessbrauchsberechtigten verstorben sind. Es fällt keine Erbschaftssteuer in Spanien an.
TIPP: Ein Niessbrauchsrecht muss im Grundbuch eingetragen werden, ansonsten ist es unwirksam. Eine Alternative zum Niessbrauchsrecht kann ein Wohnrecht sein, mit dem Nachteil, dass dieses erlischt, wenn die Immobilie nicht mehr genutzt wird.
Im Einzelfall beraten wir Sie zum Niessbrauchsrecht und mit unserem Immobilienkaufservicepaket sorgen für die Gesamtabwicklung Ihres Immobilienkaufes in Spanien mit Rechtssicherheit.
Wir stehen Ihnen in Katalonien, Costa Brava, Mallorca, Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Andalusien und Valencia zur Verfügung.
Quelle: news.google.com